Der BFH vertritt in seinem Urteil v. 5.12.2019 eine andere Auffassung zur Erbringung des Nachweises eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG als die Finanzverwaltung. Die Finanzverwaltung hat nun bekannt gegeben, dass das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden ist.
Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts
Der BFH entschied mit Urteil vom 05.12.2019 – (II R 9/18, in Anknüpfung an BFH Urteil vom 11.09.2013 – II R 61/11) zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG durch Vorlage eines Gutachtens: Nach Auffassung des BFH kann dieser Nachweis nur durch ein Gutachten erbracht werden, das der örtlich zuständige Gutachterausschuss oder ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Grundstücken erstellt hat.
Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung hat auf die Rechtsprechung regiert und klargestellt, dass sie weiterhin an ihrer Auffassung festhält, dass der Steuerpflichtige den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts regelmäßig durch ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen, der über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Bewertung von Grundstücken verfügt, erbringen kann. Dies sind Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind. Die Finanzverwaltung verfügt, dass das BFH-Urteil v. 5.12.2019 über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden ist.